So helfen Ihnen spezialisierte Anwälte für IT-Strafrecht
Das Wichtigste im Überblick
- IT-Strafrecht umfasst typische Delikte wie Datenklau, Computerbetrug, Geschäftsgeheimnisverrat und Datenschutzverstöße.
- Praxisbeispiele zeigen: Unternehmen sind täglich digitalen Angriffen und internen Sicherheitsrisiken ausgesetzt.
- Ein frühzeitiger Kontakt zu erfahrenen Anwälten für IT-Strafrecht ist entscheidend für eine effektive Verteidigung und Prävention.
Was ist IT-Strafrecht? Häufige Straftaten und rechtliche Grundlagen
Anwälte für IT-Strafrecht sind auf Delikte spezialisiert, die im Zusammenhang mit digitalen Systemen und Informationen stehen. Das sogenannte IT-Strafrecht bildet dabei ein eigenständiges Feld innerhalb des Strafrechts und beschäftigt sich mit der Strafbarkeit von Handlungen im digitalen Raum. Zu den häufigsten Straftaten im IT-Strafrecht gehören:
1. Ausspähen von Daten – § 202a StGB
Das „Hacken“ eines IT-Systems fällt unter § 202a StGB. Personen, die sich unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten verschaffen, beispielsweise indem sie Passwörter knacken, Firewalls überwinden oder IT-Systeme infiltrieren, machen sich strafbar. Bereits das Vorbereiten des Ausspähens von Daten kann geahndet werden.
Beispiele:
- Ein Beschäftigter greift nach der Kündigung unberechtigt auf Firmendaten zu.
- Eine dritte Person verschafft sich mit Hilfe von Malware Zugriff auf Unternehmensserver.
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
2. Computerbetrug – § 263a StGB
Beim Computerbetrug, einer klassischen Cybercrime-Straftat, erfolgt die Täuschungshandlung nicht gegenüber einer Person, sondern gegenüber einem computergestützten System. Die unbefugte Verwendung von Daten löst eine schädigende Verfügung der Vermögensinhaber*innen aus.
Beispiele:
- Online-Überweisung mit durch Phishing erlangten Daten.
- Einsatz manipulierten Codes in E-Commerce-Systemen.
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
3. Geldwäsche – § 261 StGB
Geldwäsche ist insbesondere relevant, wenn illegal erlangte Kryptowährungen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Auch Personen, die nicht Täter*innen sind, können Betroffene einer staatlichen Einziehung von Vermögenswerten sein.
Beispiele:
- Zahlungen für IT-Dienstleistungen erfolgen in Bitcoin aus dubiosen Quellen.
- Handel auf Kryptobörsen mit sich selbst erfolgt über mehrere Accounts, um Aktivität zu simulieren.
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
4. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen – § 23 GeschGehG
Im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist die Strafbarkeit der unbefugten Nutzung oder Weitergabe vertraulicher betrieblicher Informationen geregelt. Besonders ehemalige oder unzufriedene Mitarbeitende spielen hierbei eine große Rolle.
Beispiele:
- Eine IT-Fachkraft speichert Kundenlisten oder Quellcodes auf externen Geräten.
- Daten werden zur Konkurrenz mitgenommen oder dort eingesetzt.
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei gewerbsmäßigem Handeln Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
5. Unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten – § 42 BDSG
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht strafrechtliche Sanktionen vor, wenn personenbezogene Daten ohne rechtliche Grundlage verarbeitet oder weitergegeben werden. Datenschutzverstöße können nicht nur Bußgelder gegen das Unternehmen, sondern auch Strafen gegen einzelne Personen zur Folge haben.
Beispiele:
- Mitarbeitende eines Callcenters kopieren Kundendaten mit Telefonnummer, Adresse und Bankverbindung und verkaufen diese an Dritte.
- Beschäftigte einer Klinik rufen unbefugt die Krankenakte ihres Ex-Partners ab und geben aus Rache sensible Informationen an Dritte weiter.
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
IT-Strafrecht in der Praxis – Typische Fälle aus dem Unternehmensalltag
Spezialisierter Anwälte für IT-Strafrecht kennen die alltäglichen Gefahren, denen Unternehmen im digitalen Raum ausgesetzt sind. Die folgenden Praxisbeispiele zeigen typische Problemstellungen und bieten eine erste rechtliche Einordnung.
1. Datenschutzpanne im Unternehmen
Fall: „Meine Firma hatte eine Datenschutzpanne. Kundendaten waren zeitweise öffentlich einsehbar.“
Hier drohen Bußgelder durch die Datenschutzbehörde sowie strafrechtliche Konsequenzen nach § 42 BDSG. Eine Anwältin prüft, ob Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und Benachrichtigungspflichten gegenüber Kund*innen bestehen und wie Reputationsschäden begrenzt werden können.
2. IT-Administrator kopiert Daten und wechselt zur Konkurrenz
Fall: „Unser Administrator war mit seinem Gehalt unzufrieden. Jetzt gründet er ein eigenes Unternehmen. Ich vermute, er hat Daten gestohlen und Mitarbeiter abgeworben.“
Möglich sind Straftaten nach § 23 GeschGehG (Verrat von Geschäftsgeheimnissen) und § 202a StGB (Ausspähen von Daten) sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz.
3. Erpressung durch Hacker
Fall: „Ein Hacker droht, unsere Server lahmzulegen. Ich weiß, wer es ist und will ihn anzeigen.“
Hier kommen gleich mehrere Straftatbestände in Betracht, u. a. § 202a StGB (Ausspähen von Daten), § 303b StGB (Computersabotage) und § 253 StGB (Erpressung). Wichtig ist schnelles Handeln, um Datenverlust zu vermeiden und Beweise zu sichern.
4. CEO-Fraud: Der Fake-Chef am Telefon
Fall: „Unser Unternehmen ist Opfer eines CEO-Fraud geworden. Ein Unbekannter gab sich gegenüber unserer Buchhaltung als Geschäftsführer aus und erwirkte damit eine Überweisung.“
Wurden Mitarbeitende der Buchhaltung manipuliert, handelt es sich um einen klassischen Betrug (§ 263 StGB). Hat sich der Täter hingegen Zugang zur Banking-Software verschafft und die Überweisung selbst veranlasst, handelt es sich um Computerbetrug (§ 263a StGB). In der Regel werden Banken und Versicherungen eingebunden, gleichzeitig müssen die internen Sicherheitsprotokolle überprüft werden.
5. Anzeige durch Softwarehersteller und Durchsuchung
Fall: „Bei mir wurde wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durchsucht. Der Hersteller meint, ich habe die Software illegal genutzt.“
Neben einem zivilrechtlichen Vorgehen können auch strafrechtliche Vorwürfe wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz (§ 106 UrhG) erhoben werden. Die Strafanzeige des Herstellers dient der Ermittlung der Identität der nutzenden Person, führt aber häufig auch zur Durchsuchung.
Frühzeitig handeln – Warum spezialisierte Anwälte für IT-Strafrecht so wichtig sind
Sowohl beschuldigte als auch geschädigte Personen profitieren davon, frühzeitig eine auf IT-Strafrecht spezialisierte Kanzlei einzuschalten.
Vorteile für Beschuldigte
- Wahrung der Rechte der beschuldigten Person
Eine Verteidigerin sorgt von Anfang an dafür, dass die Rechte der betroffenen Person gewahrt bleiben. Sie verhindert unzulässige polizeiliche Maßnahmen und achtet auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens, insbesondere bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen. - Strategische Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren
Durch frühzeitige Akteneinsicht kann die Verteidigung die Ermittlungsstrategie der Strafverfolgungsbehörden erkennen und gezielt darauf reagieren. - Vermeidung von Belastungen und Fehlentscheidungen
Ein Verteidiger schützt die beschuldigte Person vor unüberlegten Aussagen, die sich später nur schwer korrigieren lassen, und berät zur richtigen Kommunikation mit Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Vorteile für Geschädigte
1. Schnelle und zielgerichtete Sicherung von Beweisen
- Eine spezialisierte Anwältin unterstützt dabei, digitale Beweismittel zu sichern und zu dokumentieren. Die richtige Beweissicherung erhöht die Erfolgsaussichten sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren.
2. Fachkundige Begleitung im Strafverfahren
- Die anwaltliche Vertretung übernimmt die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten, erhält Auskünfte und Akteneinsicht und sorgt für eine optimale Informationsbasis.
- Gerade in Cybercrime-Fällen ist die Koordination mit IT-Forensiker*innen auf Seiten der Geschädigten und der Behörden entscheidend, um die Täter zu identifizieren und Vermögenswerte zurückzugewinnen.
- Geschädigte können mit anwaltlicher Hilfe Schadensersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen.
3. Schutz vor rechtlichen Fallstricken
- Die anwaltliche Beratung behält im Blick, ob Meldepflichten nach der DSGVO und Obliegenheiten gegenüber der Versicherung bestehen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
In der digitalen Welt ist es unerlässlich, auf Angriffe und Verstöße vorbereitet zu sein. Ob von außen durch Hacker oder intern durch Mitarbeitende – die Gefahrenquellen sind vielfältig. Spezialisierte Anwälte für IT-Strafrecht bieten Unternehmen wie auch Einzelpersonen den notwendigen rechtlichen Rückhalt, um sich gegen Cybercrime zu wehren, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und strategisch zu handeln – sowohl reaktiv als auch präventiv.
Sie sind betroffen oder möchten sich schützen? Kontaktieren Sie uns. Eine frühzeitige Beratung kann den Unterschied machen.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter IT-Strafrecht?
IT-Strafrecht umfasst alle strafrechtlichen Vorschriften, die Straftaten im Zusammenhang mit IT-Systemen, digitalen Daten und Cyberangriffen betreffen. Dazu zählen insbesondere:
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen (§ 261 StGB)
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG)
- Datenschutzstraftaten (§ 42 BDSG)
- Das IT-Strafrecht betrifft sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen als Beschuldigte oder als Geschädigte.
Wann mache ich mich wegen Ausspähens von Daten strafbar?
Nach § 202a StGB macht sich strafbar, wer sich unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft. Das kann bereits dann vorliegen, wenn
- Passwörter überwunden werden,
- interne Firmendaten nach einer Kündigung erlangt werden,
- Malware eingesetzt wird, um Zugriff auf Server zu erhalten.
Schon die Vorbereitung einer solchen Tat kann strafbar sein. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Computerbetrug?
Beim klassischen Betrug (§ 263 StGB) wird eine Person getäuscht. Beim Computerbetrug (§ 263a StGB) richtet sich die Manipulation gegen ein IT-System, etwa durch
- Verwendung von Phishing-Daten bei Online-Überweisungen
- Manipulation von Buchhaltungs- oder E-Commerce-Systemen
- Unbefugte Eingriffe in Banking-Software
Computerbetrug wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist der Umgang mit Kryptowährungen strafbar?
Kryptowährungen wie Bitcoin sind nicht per se illegal. Strafbar kann es jedoch werden, wenn sie zur Geldwäsche (§ 261 StGB) verwendet werden, etwa zur Verschleierung illegal erlangter Vermögenswerte. Auch Personen, die unwissentlich Zahlungen aus kriminellen Quellen erhalten, können von Vermögenseinziehungen betroffen sein. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist hier besonders wichtig.
Wann liegt ein Verrat von Geschäftsgeheimnissen vor?
Nach § 23 GeschGehG macht sich strafbar, wer Geschäftsgeheimnisse unbefugt erlangt, nutzt oder weitergibt. Typische Fälle sind:
- Mitnahme von Kundenlisten oder Quellcodes nach Kündigung
- Nutzung vertraulicher Informationen im neuen Start-up
- Weitergabe interner Daten an Wettbewerber
Zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen drohen auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Welche strafrechtlichen Folgen haben Datenschutzverstöße?
Nach § 42 BDSG können Datenschutzverstöße strafbar sein, wenn personenbezogene Daten unbefugt verarbeitet oder weitergegeben werden. Beispiele:
- Verkauf von Kundendaten
- Unbefugter Zugriff auf Krankenakten
- Weitergabe sensibler Mitarbeiterdaten
Neben strafrechtlichen Folgen gegen einzelne Personen drohen Unternehmen erhebliche Bußgelder nach der DSGVO.
Was sollten Unternehmen bei einer Datenschutzpanne tun?
Unternehmen müssen prüfen:
- Besteht eine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzbehörde?
- Müssen Betroffene informiert werden?
- Welche internen Sicherheitslücken bestehen?
Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können zusätzliche rechtliche Risiken begründen. Eine spezialisierte anwaltliche Beratung hilft, Bußgelder und Reputationsschäden zu minimieren.
Was kann ich bei einem Hackerangriff oder einer Erpressung tun?
Bei Cyberangriffen kommen verschiedene Straftatbestände in Betracht, etwa:
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
- Computersabotage (§ 303b StGB)
- Erpressung (§ 253 StGB)
Wichtig ist die schnelle Sicherung digitaler Beweise sowie die Koordination mit IT-Forensiker:innen und Ermittlungsbehörden. Zudem sollten Versicherer unverzüglich informiert werden.
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